1. | Unter 4.3 erfolgt die Umsetzung dieser Richtlinie durch eine Entscheidung der Lehrerkonferenz. |
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§ 57 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Schulgesetzes besagt: Die Lehrerkonferenz beschließt insbesondere
über 1. Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden und der Leistungsbeurteilung sowie
Verfahren zu deren Koordinierung und Auswertung. Nach 4.3 muss demzufolge die Lehrerkonferenz „über die Grundsätze der Gewährung von Nachteilsausgleich und der Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung“ eine Entscheidung fällen und klären, in welcher Weise die Richtlinie zur Anwendung kommen soll. Eltern müssen also erfragen, ob die Lehrerkonferenz an ihrer Schule eine solche Entscheidung bereits getroffen hat und inwieweit die Möglichkeiten der Richtlinie ausgeschöpft werden können. |
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2. | Lese-, rechtschreib- und rechenschwache Schülerinnen und Schüler müssen in den in der Richtlinie angegebenen Testverfahren einen Prozentrang kleiner PR 5 erreichen, um einen Anspruch auf Förderung und einen Anspruch auf Erleichterungen (Nachteilsausgleich, Notenverzicht) zu erlangen. |
3. |
Zielgruppe sind also Kinder der Regelschule mit anhaltenden – in der Schule mindestens ein halbes Jahr
nachweisbaren – extrem schwachen Leistungen im Lesen, Rechtscheiben oder Rechnen. Dabei bestehen besondere Konditionen für Regelschulkinder in Integrationsklassen und integrativen Regelschulklassen. Schülerinnen und Schüler mit extrem schwachen Lese- und Rechtschreib- oder Rechenleistungen haben nur Anspruch auf eine schulische Unterstützung. Sie würden jedoch unter den Nachteilsausgleich und Notenschutz fallen, sofern die Lehrerkonferenz über die Umsetzung entschieden hat. Ausgeschlossen werden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Dies trifft nicht nur auf Förderschüler sondern auch auf Sprachheilschüler zu. Ausgeschlossen von der Wirkung der Richtlinie sind auch Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache. Offen bleibt, wie z.B. jene Schüler und Schülerinnen zu behandeln sind, die Sprachheilschüler sind und eine ausgeprägte Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche haben und DAZ Schüler und Schülerinnen, die eine Schriftspracherwerbsstörung ausweisen, die unabhängig vom verzögerten Zweitspracherwerb ist. |
4. |
Bei Testwertergebnissen größer/gleich PR 5 ergibt sich ein Förderanspruch (ohne Nachteilsausgleich, Notenschutz)
bei schwachen Lese-/und Rechschreibleistungen zunächst im Rahmen des Sprachförderkonzeptes mit Angeboten an
allen Hamburger Grundschulen und weiterführenden Schulen. Was genau an den Schulen angeboten wird, kann über die Sprachlernkoordinatorin/den Sprachlernkoordinator einer Schule erfragt werden. |
5. | Die in der Richtlinie angegebenen Tests müssen in der Schule durch den Beratungslehrer, den Schriftsprachberater oder eine andere dafür qualifizierte Person durchgeführt werden. KlassenlehrerInnen und/oder SchulleiterInnen können dazu Auskunft erteilen. Sie sind Ansprechpartner für Eltern im Erstkontakt. In diesen Prozess wird ggfs. (z.B. bei einem Antrag auf Außerunterrichtliche Lernhilfen) auch die Regionale Entwicklungs- und Beratungsstelle/ Rebus mit eingebunden. |
6. | Bezüglich des Rechnens erläuterte der für die Richtlinie zuständige Fachreferent Volkmar Malitzky in einem Gespräch vom 24.10.06, dass ca. 100 Primamoderatoren (Spezialisten zur Testung und Förderung von Rechenschwäche an Hamburger Schulen) zur Verfügung stehen, schulische Angebote jedoch nur an ca. 30 Hamburger Schulen existierten. Im Bedarfsfalle ist also hier die Schulleitung zu befragen; ggfs. könnte auch das zuständige Referat am Landesinstitut Auskunft erteilen. Die Umsetzung schulischer Hilfe erfolgt durch die Schule (siehe auch Landesinstitut für Lehrerfortbildung und Schulentwicklung li@li-hamburg.de /Projekt PriMa/Kontakt Li-F für Mathematik-ModeratorenInnen; Tel. 040-428012360). |
7. |
Bei der Feststellung der Teilleistungsschwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen
(siehe 2.1 und 2.2) ist es normal einen Grundintelligenztest durchzuführen. Darüber sind die Sorgeberechtigten
vorher zu informieren. Darüber hinaus wird eine verantwortungsbewusste Schule im Einzelfall weitere
fachärztliche Untersuchungen anraten. Nur wenn die Testergebnisse des Grundintelligenztests unterdurchschnittlich sind, wird eine Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf eingeleitet. Auch darüber sollten Eltern ausführlich informiert werden. |
8. |
Unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze der Gewährung von Nachteilsausgleich und der Abweichung
von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung durch die Lehrerkonferenz festgelegt wurden, kann
über die durchzuführenden Maßnahmen von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, z.B. unter
der Federführung des Klassenlehrers, im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten entschieden werden. Zwar lassen sich für betroffene Schüler und Schülerinnen aus dieser Richtlinie Ansprüche in Bezug auf Nachteilsausgleich/Notenschutz ableiten, diese können jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn darüber in ihrer Schule die Lehrerkonferenz entschieden hat. Nicht auszuschließen ist also eine unterschiedliche Behandlung der schwachen Schülerpopulationen als Folge der Umsetzung der Richtlinie an Hamburger Schulen. Denkbar ist desweiteren ein Konflikt aufgrund der unterschiedlichen Bewertung der Schwierigkeiten eines Kindes, z.B. wenn die Sorgeberechtigten einen Nachteilsausgleich/Notenschutz fordern, die Lehrkräfte eine Anwendung jedoch nicht für notwendig halten. In diesem Falle könnte z.B. der zuständige Fachreferent zu Rate gezogen werden. |
9. |
Die Gewährung von Nachteilsausgleich und/oder einer Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der
Leistungsbewertung kann für schwache Lese- /Rechtschreibleistungen bis Ende Klasse 8 (siehe Allgemeine
Prüfungsordnung für die Klassen 1 bis 10 (APO-AS § 3 Absatz 4 und APO-iGS, d.h. integrierte
Gesamtschule, Jahrgangsstufe 5 – 10 § 13, Absatz 3) )abgeleitet werden. Für die Grundschule besteht die Möglichkeit, von der Benotung in den Teilbereichen „Lesen“ und „Richtig schreiben“ abzuweichen (siehe APO-AS, § 31, Absatz 2, Satz 4). |
10. |
Für schwache Rechenleistungen gibt es Möglichkeiten zum Nachteilsausgleich und zu Abweichungen von
den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung bis Ende Klasse 4. Damit sind die spezifischen, besonderen Hilfen der Richtlinie ausgeschöpft. Um an dieser Stelle dennoch weitere Möglichkeiten aufzuzeigen, inwieweit Prüfungs- und Versetzungsordnungen oder Richtlinien zur Bewertung ausgeschöpft werden können, wurde für die Schüler und Schülerinnen, für die ebenso ein Nachteilsausgleich oder ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen von der Leistungsbewertung sinnvoll sein könnte auf die folgenden Möglichkeiten hingewiesen:
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11. |
Stimmt das? Dazu ein Fallbeispiel: F. besucht ein Gymnasium in Hamburg; er hat eine anhaltende, ausgeprägte und psychologisch festgestellte Lese- und Wortschreibschwäche (Legasthenie), die ihm bisher in Klasse 7 beispielsweise im Fach Englisch für Einzelarbeiten (Vokabelarbeiten, Diktate, freie Schreibaufgaben) Fünfen und Sechsen einbrachte. In den Zeugnissen der Klasse 7 werden im Fach Deutsch, Englisch, Biologie und Physik mündliche und schriftliche Zeugnisnoten erteilt, da die Leistungen hier um 2 Noten auseinander liegen. Nach den o.a. Kriterien ist anzunehmen, das F. aufgrund seiner extrem schwachen Rechtschreibleistungen und seiner anhaltenden Leseschwäche (auch jetzt unter PR 5) zunächst in den Genuss der Richtlinie gelangt. Die Richtlinie kann doch nur dann für ihn zur Anwendung kommen, wenn darüber die Lehrerkonferenz an seiner Schule eine Umsetzung beschlossen hat. Trotz des Anspruchs wird ihm also nur unter dieser Voraussetzung ein Nachteilsausgleich wie auch ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung zuerkannt werden können. Ein Förderanspruch im Rahmen von AUL würde entfallen, da dieser nur bis Ende der 6. Klasse gilt; es wäre allerdings zu überlegen, dem zuständigen Fachreferenten die Sachlage des Kindes (eine Förderung ist unabdingbar) vorzutragen. Nach Klasse 8 verliert dieser Schüler die für ihn wesentliche Unterstützung dieser Richtlinie; er wird nun in allen Fächern und allen schriftlichen Arbeiten mit dem Notenabzug belegt werden. Der Schüler muss also um jeden Preis seine mündlichen Leistungen im befriedigenden bis mit gut bewerteten Rahmen halten, um nunmehr den Benotungen Fünf auszuweichen. Wahrscheinlich ist, dass die obige Regelung des Abzugs von maximal einer Note verhindern wird, dass eine prinzipiell erbrachte schriftliche Leistung, die etliche grammatische und rechtschriftliche Fehler ausweist, nur mit Sechs benotet wird, was in der Vergangenheit der Fall war (z.B. im Fach Englisch). Dieser Schüler hat nach der o.a. Richtlinie keine Möglichkeit, dass seine anhaltende Entwicklungsstörung als „Behinderung“ anerkannt wird. |
12. |
Wäre F. noch in der 5. Klasse könnte für ihn – nach Abklärung der schulischen Angebote im Rahmen
des Sprachförderkonzepts – ein Antrag auf Außerschulische Lernhilfen (die auch in der Schule durchgeführt
werden können) gestellt werden. Der Antrag auf Prüfung einer Kostenübernahme für eine lerntherapeutisch
orientierte Behandlung muss vonseiten der Eltern bei der Schulleitung erfolgen. In diesem Falle ist es so, dass die Hamburger Schreibprobe als Differenzierungskriterium auch eine Auswertung für „Gymnasium“ enthält, so dass die Leistungen von F. in Bezug auf seine Vergleichspopulation zur Anerkennung der Fördermaßnahme führt. Ein Antrag auf Außerunterrichtliche Lernhilfen beinhaltet, dass das Amt für Bildung die Übernahme von Kosten für eine solche Maßnahme prüft und diese ggfs. übernimmt. Die Antragsteller (die Sorgeberechtgigten des Kindes) erhalten nach Prüfung einen Bescheid, gegen welchen diese ggfs. Widerspruch einlegen können. Die Leistung des Amtes ist freiwillig und wird durch die Richtlinie (Anlage: Bewilligungsverfahren für AUL) reglementiert. Formulare zur Beantragung können bei der BBS/B 601-10 (Frau Matz) unter Tel. 040-42863- 3890 bzw. Fax 040-42863-4393 angefordert werden. In der Regel liegen den Schulen und Rebus-Stellen solche Formulare vor. |