F A Q bei Legasthenie (Lese-Rechtschreibstörung) und Dyskalkulie (Rechenstörung)  


1.0  Legasthenie (Lese-Rechtschreibstörung)

Es gibt Lesestörungen, kombinierte Lese-, Wort-/Rechtschreibstörungen und isolierte Rechtschreibstörungen.Nach den Leitlinien der Deutschen Kinder- und Jugendpsychiatrie obliegt es dem Kinder- und Jugendpsychiater eine Legasthenie zu diagnostizieren und zu attestieren.  


1.1.0 Gibt es Testungen in der Schule?

In der Schule werden zweimal jährlich in den Klassen 1 bis 6 (möglich bis Klasse 9) Hamburger Schreibproben (HSP) durchgeführt. Sie geben Auskunft über die aktuelle Wort- und Rechtschreibfähigkeit. Für die Interpretation ist das Ergebnis des Graphemwertes  (Auszählung der Buchstabenkombinationen in einem Wort) besonders wichtig. Werte unter PR 5 werden als extrem schwach eingeordnet. Wiederholt sich dieser Wert innerhalb von 6 Monaten ist für die weitere Beurteilung der Wortschreibentwicklung die Richtlinie vom 01.11.2006 heranzuziehen. Auch in der Schule werden Testungen der Leseleistungen durchgeführt (Hamburger Leseproben, Stolperwörter-Lesetest). Eltern sind über Ergebnisse zu infomieren (siehe Richtlinie Punkt 3.2: Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten).

 
1.2.0 Wer ist in der Schule für die Beratung und Testung zuständig?

Zuständig sind Klassenlehrer, Schulleiter, Sprachlernkoordinator/Sprachlernberater, Förderkoordinator und Beratungslehrer. Die Zuständigkeit ist in der Schule zu erfragen.

 
1.3.0 Wie kann gefördert werden und wo?

Im Rahmen des Sprachförderkonzeptes kann in der Schule integrativ oder additiv, einzeln oder in einer Gruppe gefördert werden. Leseschwächen müssen vorrangig gefördert werden, Wort- und Rechtschreibstörungen nachrangig und im Zusammenhang von Texten. Außerschulisch können Förderungen durch verschiedene Fachleute angeboten werden: Logopäden, Ergotherapeuten, Psychologen oder Lerntherapeuten. Die Art der Störung bestimmt den Förderansatz.  


2.0 .0  Dyskalkulie (Rechenstörung)

Die Dyskalkulie ist eine Störung in der Entwicklung des Zahlenbegriffs, dem Verstehen von Mengen und der Entfaltung der basalen Rechenfertigkeiten wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division.  Eine Dyskalkulie kann sich bei einer Störung der räumlichen Wahrnehmung zeigen. Sie kann infolge einer Störung der Sprachentwicklung auftreten.

 
Auch eine Dyskalkulie wird offiziell nach den Leitlinien der Deutschen Kinder-und Jugendpsychiatrie durch den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychatrie diagnostiziert und attestiert.   


2.1.0 Gibt es Testungen in der Schule?

In der Grundschule können für die Klassen 1 bis 4 Hamburger Rechentests durchgeführt werden. Es gibt auch informelle Verfahren, mit denen der Entwicklungsstand im Rechnen geprüft werden kann. Verfügt die Schule über keinen Primamoderator (Fachmann für Rechnen in der Schule), so kann diese Testung auch über den Klassenlehrer oder den Mathematiklehrer erfolgen.  Die Richtlinie vom 01.11.2006 regelt den Umgang mit Schülern und extrem schwachen Rechenleistungen. Extrem schwache Leistungen liegen dann vor, wenn die Ergebnisse im Hamburger Rechentest oder in anderen Verfahren unter PR 5 liegen. 

 
2.2.0 Wer ist in der Schule für Rechenstörungen zuständig?

Zuständig sind Klassenlehrer, Schulleiter, Mathematiklehrer, Primakoordinator (wenn vorhanden), Beratungslehrer. Die Zuständigkeit ist zu erfragen. 

 
2.3.0 Wie kann gefördert werden und wo?


Im Rahmen zusätzlicher Rechenförderung durch den Primamoderator (oder eine andere Fachkraft) kann in der Schule integrativ oder additiv, einzeln oder in einer Gruppe gefördert werden.  Außerschulisch sind Rechenstörungen durch einen Integrativen Lerntherapeuten (möglichst mit Mathematikstudium) zu fördern.  Begleitende Störungen der Sprache können durch den Logopäden, sensomotorische Entwicklungsstörungen durch den Ergotherapeuten gefördert werden.  


3.0.0 Kombinierte Störungen

In einigen Fällen ist die Dyskalkulie mit einer Störung der Wort- und Rechtschreibung verbunden.  Dies sollte durch den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostiziert und attestiert werden, damit ausgeschlossen ist, dass es sich bei dieser Kombination um eine Lernbehinderung handelt.  Liegt den Lese- und Rechtschreibstörungen oder den Rechenstörungen eine Störung der Aufmerksamkeit zu Grunde, so ist dies durch den Kinder- und Jugendpsychiater zu diagnostizieren und zu attestieren. Eine Störung der Aufmerksamkeit ist eine diesen Störungen übergeordnete Störung. 

 
3.1.0 Wie sollten Entwicklungsstörungen in der Schule angesprochen und Maßnahmen gefunden werden?

Das kinderpsychiatrische Gutachten sollte in der Schule im Rahmen eines runden Tisches (Klassenlehrer, Eltern, Sonderpädagoge, Schulleiter, Andere)  besprochen werden. Der runde Tisch sollte schulische und außerschulische Maßnahmen (Konsequenzen) besprechen und im Rahmen eines Protokolls fortlaufende Schritte vereinbaren. 

 
4.0.0 Nachteilsausgleich  (Schulantrag)

Laut Richtlinie vom 1.11.2006 sowie der Handreichung Nachteilsausgleich (Amt für Bildung 2013) kann ein Nachteilsausgleich bei den oben angeführten und ärztlich oder schulisch getesteten und bestätigen Entwicklungsstörungen von Seiten der Eltern bei der zuständigen Schule (Schulleitung) beantragt werden. Dieser Antrag erfolgt formlos. Der Nachteilsausgleich sollte im Rahmen eines Gespräches mit der Schule besprochen werden. Die Festlegung und Umsetzung eines Nachteilsausgleichs bedarf keines Konferenzbeschlusses. Er sollte mit allen Beteiligten besprochen werden. Er sollte schriftlich fixiert und allen zugänglich gemacht werden. Über die Formen des Nachteilsausgleichs – grundsätzlich ist jede mögliche Hilfe denkbar – informieren die Richtlinie vom  
01.11.2006 und die Handreichung Nachteilsausgleich. Er ist immer individuell zu bestimmen.

   
5.0.0 Abgrenzung zur Einordnung von Lernbehinderung/Sprachbehinderung/sozial emotionaler Auffälligkeit (LSE) im Rahmen des § 12 HmbSchG

Seit dem Schuljahr 2014/15 wird eine Klärung (Teilleistungsstörungen versus Lernbehinderungen/Anderes) durch den Vorklärungsbogen der Schulbehörde (Abteilung Inklusion: (PDF) Kurzinfo Diagnostik LSE Neues, zweistufiges … - Hamburg) vorgenommen. Kommt die Schule (gemeinsam mit den Eltern) zu dem Schluss, dass eine Überprüfung auf § 12 (LSE, Anderes) erfolgen soll, muss dies im Rahmen der Förderkonferenz beschlossen werden. Die Diagnostik wird durch das zuständige ReBBZ durchgeführt.

 
6.0.0 AUL /Richtlinie vom 1.11.2006 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben oder Rechnen (Angabe im Internet)

Die AUL ist die Finanzierung einer (Integrativen) Lerntherapie durch die Schulbehörde (Hamburg). Die Behörde stellt also Gelder für die Förderung von extrem schwachen Leistungen im Lesen, Schreiben oder Rechnen zur Verfügung.  Die Richtlinie vom 1.11.2006 regelt den Zugang zu einer AUL und die formale Beantragung. Die Eltern stellen einen entsprechenden Antrag  (Elternantrag AUL) bei ihrer Schule. Die Schule vervollständigt den Antrag durch Testungen und versieht den Antrag mit den durch die Behörde angeforderten Unterlagen und Dokumentationen und leitet den Antrag an das zuständige ReBBZ weiter. Die dort zuständige AUL-Fachperson prüft den Antrag und stellt eine Empfehlung (oder Ablehnung) aus. Die zuständige Stelle der Behörde für Schule und Berufsbildung prüft den Antrag entsprechend den formalen Kriterien der Richtlinie und den eingereichten Unterlagen und entscheidet, ob der Schüler berechtigt ist. Die Behörde erteilt einen Bewilligungsbescheid (mit Bewilligungsfristen und der zugestandenen Finanzierung bzw. der Anzahl der Förderstunden) oder einen Ablehnungsbescheid, gegen den (unter Beachtung einer Frist) Widerspruch eingelegt werden kann.  Die Schule kann die Antragstellung der Eltern und eine Weiterleitung der Unterlagen nicht verweigern.